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 Der Fall:

Ein Facebook-Nutzer setzt folgenden Kommentar ab: „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken." Facebook sperrt daraufhin den Account für 30 Tage, weil nach ihren Nutzungsbedingungen der Kommentar eine "Hassrede" darstellt. Der Nutzer fordert in einem Eilverfahren, Facebook zu untersagen, seinen Account wegen dieser wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung zu sperren oder den Kommentar zu löschen.

 Das Gericht:

Das Gericht hat den Eilantrag des Nutzers zurückgewiesen. Der Kommentar erfüllt die Merkmale einer „Hassrede" i. S. d. Nutzungsbedingungen von Facebook. Die Äußerung fällt unter die Hassredebedingungen von Facebook, da sie zu Gewalt gegen die hier betroffenen Flüchtlinge aufruft. Der Durchschnittsempfänger kann die Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen.

 Rating24-Tipp:

Opfer von Hasskommentaren in sozialen Netzwerken können sich wehren und neben der strafrechtlichen Verfolgung vor allem zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Löschung geltend machen. Wir empfehlen Ihnen unsere kostenlose Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage. S.a. LG Frankfurt a. M., 10.9.2018, 2-03 O 310/18

root 23.03.2020

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