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On the Road

 Der Fall:

Der Mieter bezeichnet auf seinem Facebook-Profil den Vermieter als „Hurensohn“. Der Vermieter kündigt dem Mieter das Mietverhältnis fristlos. Der Vermieter behauptet, der Mieter hätte ihn auf Facebook beleidigt und sei ihm gegenüber handgreiflich geworden. Der Mieter räumt die Wohnung nicht. Der Vermieter erhebt Räumungsklage.

 Das Gericht:

Der Vermieter bekommt Recht. Nach Ansicht des Gerichts ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt. Dem Vermieter steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung zu. Sowohl eine Drohung als auch eine Beleidigung eines Mieters gegenüber seinem Vermieter rechtfertigen eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Körperliche Übergriffe eines Mieters gegenüber einem Vermieter rechtfertigen erst recht eine fristlose Kündigung durch den betroffenen Vermieter. Es ist einem betroffenen Vermieter nicht zumutbar, eine Beleidigung, Bedrohung oder körperliche Übergriffe eines Mieters hinzunehmen.

 Rating24-Tipp:

Vermieter können sich gegen Bedrohung und Beleidigung in sozialen Netzwerken von Mietern wehren und neben der strafrechtlichen Verfolgung vor allem zivilrechtliche Ansprüche wie Räumung und Herausgabe der Mietwohnung, Unterlassung und Löschung geltend machen. Wir empfehlen Ihnen unsere kostenlose Ersteinschätzung der Sach- und Rechtslage. S.a. AG Düsseldorf, 11.07.19, 27 C 346/18

root 23.03.2020

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